Pflicht für Rauchmelder beachten

veröffentlicht am 20. August 2014

Gemäß § 13 Abs. 5 der Hessischen Bauordnung sind Eigentümer von Wohnimmobilien verpflichtet, bis zum 31.12.2014 Rauchmelder einbauen zu lassen. Dabei müssen mindestens Schlafräume, Kinderzimmer und Flure jeweils einen Rauchwarnmelder haben, welcher der DIN14676 entspricht. Achten Sie auf Geräte mit einer Produkt – und Batterielaufzeit von mindestens 10 Jahren und auf eine Alarmvernetzung. Bei Eigentümergemeinschaften wird in der Regel der Verwalter den Auftrag erteilen. Für die jährliche Wartung und Sicherstellung der Betriebsbereitschaft sind die jeweiligen Besitzer – also bei vermieteten Wohnungen die Mieter - verantwortlich. Der Mieter muss den Einbau dulden. Die Kosten für die Anschaffung und der Installation können gem. §559 BGB auf den Mieter übertragen werden, ebenso die Kosten für eine Miete der Geräte bzw. Kosten für die Wartung (sonstige Betriebskosten §2 Nr.17 BetrKV).

Ideal ist der Einbau und die Wartung durch Ihren Heizungsablesedienst, welcher die Wartung – ggf. funkunterstützt– im Rahmen der jährlichen Ablesung vornehmen kann.

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