Vormerkung bei Immobilienkauf

veröffentlicht am 3. April 2017

Die Auflassungsvormerkung dient der Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums einer Immobilie. Sie wird im notariell beurkundeten Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Käufer vereinbart. Trotz Kaufvertrag ist ein Eintrag in das Grundbuch notwendig, um das Eigentum wirksam auf den neuen Eigentümer übergehen zu lassen.

Zwischen dem notariellen Verkauf und der Umschreibung im Grundbuch vergehen einige Wochen. Damit der Käufer bis zur Eigentumsumschreibung abgesichert ist, wird die Auflassung als Vormerkung im Grundbuch vermerkt. Damit ist der künftige Eigentümer bis zur Grundbuchumschreibung geschützt. Die Auflassungsvormerkung sperrt das Grundbuch, sodass ein weiterer Verkauf oder eine Belastung nicht mehr möglich ist. (nh)

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